Initiativtext

Initiativtext

«Jede einheimische und erneuerbare Kilowattstunde zählt!»

Im Bundesblatt veröffentlicht am 14. Februar 2023. Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff., folgendes Begehren:

Die Bundesverfassung¹ wird wie folgt geändert:

Art. 89 Abs. 6–8
⁶ Die Erschliessung und Nutzung der Potenziale einheimischer erneuerbarer Energien zur Verbesserung der Energieffzienz sind von nationalem Interesse. Bund, Kantone und Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Wahrung des Föderalismus dafür ein, die Erschliessung und Nutzung der Potenziale im Sinne einer hohen Versorgungssicherheit vollumfänglich, rasch und breit gefächert voranzutreiben und zu fördern.

⁷ Überschreitet der Import von Elektrizität im Winterhalbjahr netto einen vom Bund festzulegenden verbindlichen Grenzwert, so ergreift der Bund Massnahmen zur Erhöhung der Winterproduktion und der Energieffizienz, bis der Grenzwert eingehalten werden kann. Die Winterproduktion ist dabei vorrangig durch die Erschliessung und Nutzung der Potenziale einheimischer erneuerbarer Energien gemäss Absatz 6 zu erhöhen.

⁸ Der Bund erlässt Vorschriften zur Förderung von Anlagen und von Massnahmen für die Erschliessung und Nutzung der Potenziale gemäss Absatz 6. Die Förderung orientiert sich an der dauerhaften Einhaltung des Grenzwerts gemäss Absatz 7.

Erklärung Art. 89 Abs. 6–8
Das erklärte Ziel der Initiative ist die Beschleunigung beim Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Dies beinhaltet die Nutzung aller Potenziale, die wirtschaftlich und umweltfreundlich genutzt werden können (BV Art. 89 Abs. 1).

Damit die Nutzungsinteressen gleichermassen mit den Schutzinteressen gewichtet sind, wird ein nationales Interesse an der Erschliessung und Nutzung der erneuerbaren Energien auf der Ebene der Bundesverfassung verankert.

Die zeitliche Beschleunigung der Realisierung der vorhandenen Potenziale wird mit strafferen Bewilligungsverfahren durch reduzierte Einsprachemöglichkeiten erreicht.

Die erneuerbaren Energien sollen breit diversifiziert genutzt werden (Gross- und Kleinanlagen, zentrale/dezentrale Systeme) und umfassen flexible und speicherbare Potenziale.

Eine finanzielle Förderung soll in Abhängigkeit zur Zielerreichung gestellt werden. Indikatoren dafür sind die Winterproduktion, die Importunabhängigkeit, die Speicherung, etc.

Art. 197 Ziff. 152
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 6–8 (Erneuerbare Energien und Energieffizienz)

¹ Solange der Grenzwert gemäss Artikel 89 Absatz 7 nicht dauerhaft eingehalten werden kann, geht das nationale Interesse gemäss Artikel 89 Absatz 6 für den Bau, die Erweiterung, die Erneuerung oder die Konzessionierung von Anlagen sowie für die Infrastruktur, die notwendig ist, um die Energie aus diesen Anlagen abzuleiten, anderen nationalen Interessen vor. Dieses vorrangige Interesse gilt auch für die Kantone und die Gemeinden.

² Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absätze 6–8 spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Erklärung Art. 197 Ziff. 152
Sofern erforderlich gilt ein übergeordnetes nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien.

Dieses ist zeitlich beschränkt und gilt nur solange, bis der vom Bund festgesetzte Grenzwert an Nettoimporten von Elektrizität im Winterhalbjahr nicht überschritten wird.

¹ SR 101
² Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.